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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen “Förderverein der Goethe-Grundschule Limbach-Oberfrohna“. Nach Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, führt er den Namen mit dem Zusatz “e.V.“.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1997.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern und ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern, die Schüler in sozialer Hinsicht zu betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AG).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, dieser darf jedoch das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke der Schule und für die soziale Betreuung der Schüler verwenden.
(4) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Vereinszwecke dienen will. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a>Tod
b> freiwilligen Austritt,
c>Streichung aus der Mitgliederliste,
d> Ausschluß.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste muß dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
(4) Durch Beschluß des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstoße gegen Satzung und Interessen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 5 Höhe und Verwendung der Beiträge
(1) Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 24,00 DM. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne daß dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Unabhängig vom Beginn oder Ende der Mitgliedschaft besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden Beitrag zu leisten.
(2) Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für - die Anschaffung solcher Gegenstände, für die die Schule keine oder ungenügend Haushaltsmittel zur Verfügung hat; - die Durchführung von Schulfesten und sonstigen schulischen Veranstaltungen; - Zuschüsse an bedürftige Schüler zu Klassenfahrten und Aufenthalten in Schullandheimen / Jugendherbergen.
(3) Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Gesamtvorstand
§ 6Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a} der Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
b) der Gesamtvorstand;
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 7 Vorstand
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 8 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, den! dem Schatzmeister/in und weiteren 4 Gesamtvorstandsmitgliedern.
(2) Der Gesamtvorstand ist vereinsintern nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mehrheitlich gefaßt. Der Gesamtvorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlußfassung erforderlich.
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der bisherige Gesamtvorstand bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt.
(4) Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes werden der Schulleiter und mindestens ein vorn Lehrerkollegium gewählter Vertreter eingeladen. Soweit sie nicht dem Gesamtvorstand angehören, haben sie nur beratende Stimme.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt.
(2) In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagungsordnungspunkte zu erledigen
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
c) Rücktritt des alten Gesamtvorstandes (nach vorheriger Wahl eines Versammlungsleiters),
d) Wahl des neuen Gesamtvorstandes,
e) Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
f) Beschlußfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlußfassung über evtl. Satzungsänderungen.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden; wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes für erforderlich halten. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Tage vorher.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt werden. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlußfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlußfassung geheim.
§ 10 Niederschriften
Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Protokollanden zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Limbach-Oberfrohna, 15. April 1997
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