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Auszug aus § 21 der Grundschulordnung, gültig ab 01.08.2010
(2) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn: 1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation 2,0 oder besser ist und keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und 2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.
(3) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch erteilt, wenn der Schüler die Anforderungen gemäß Absatz 2 am Ende des Schuljahres erfüllt.
(4) In allen anderen Fällen wird die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt.
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